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PRAXIS FÜR LOGOPÄDIE
KATJA SCHEITHAUER

Terminvereinbarung

Telefon: 03724/667 615
Fax: 03724/666 79 94
Mobil: 0178/24 66 874
 E-Mail: info@logopaedie-burgstaedt.de

Bitte beachten Sie:
Wenn wir zu Hausbesuchen unterwegs sind, ist unsere Praxis nicht besetzt. Nutzen Sie dann bitte das Kontaktformular unten. Wir melden uns.

Sprechzeiten

Mo – Fr ganztägig nach Vereinbarung

Wo finden Sie uns?

Bahnhofstraße 7a, 09217 Burgstädt

Wege zur Therapie

Ist bei mir/meinem Kind Logopädie notwendig ?

Die Logopädie ist ein Teil der medizinischen Grundversorgung. Sie stellt sich aus der Untersuchung und Behandlung von krankheitsbedingten Kommunikationsstörungen zusammen. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse orientiert sich am „medizinisch Sinnvollen und Notwendigen“. Die Entscheidung hierüber liegt bei Ihrem behandelnden Arzt. Da einige Lautbildungsstörungen im Kleinkindesalter (sog. Dyslalien) im Rahmen des Spracherwerbes normal sind und daher keiner Therapie bedürfen, können Sie gern auch mit uns Kontakt zu einer kostenlosen Beratung aufnehmen.

Wie bekomme ich eine logopädische Behandlung ?

Logopädie wird grundsätzlich ärztlich verordnet. Je nach Krankheitsbild wenden Sie sich bitte an Ihren Kinderarzt, Hausarzt, Internisten, Neurologen, HNO-Arzt, Phoniater oder Kieferorthopäden.
In der Regel erfolgt eine 45-minütige Einzeltherapie ein– bis zweimal wöchentlich in der Praxis oder, krankheitsbedingt auf ärztliche Verordnung hin, im Hausbesuch. Eine Gruppentherapie ist bei bestimmten Krankheitsbildern (z.B. Stottertherapie) auch möglich. Die Terminvergabe erfolgt individuell auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet.

Bitte beachten Sie, dass die Logopädie-Verordnung nur 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig ist. Melden Sie sich also sofort nach Erhalt der Verordnung in der Praxis, um unnötige bürokratische Aufwände zu ersparen.

Kosten der logopädischen Behandlung sowie Zuzahlung

Im Rahmen einer ärztlichen Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten (bei privater Krankenversicherung ist der jeweilige Vertrag entscheidend, eine ärztliche Verordnung ist dennoch dringend empfehlenswert). Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr fällt eine Zuzahlung in Höhe von 10% zuzüglich 10 € Verordnungsgebühr an. Dies bezieht sich auch auf die Hausbesuchsgebühren, außer bei Heimpatienten. Selbstverständlich entfällt die Gebühr bei Vorlage des entsprechenden Ausweises für die Zuzahlungsbefreiung.

Bitte beachten Sie, dass Zuzahlungen (auch Praxisgebühr, Apothekenzuzahlung u.ä.) grundsätzlich nur bis zur sogenannten Belastungsgrenze gezahlt werden müssen. Diese liegt bei 2%, bei chronisch Erkrankten bei 1% des Einkommens. Sowohl die Zuzahlungsbefreiung als auch die verminderte Belastungsgrenze (sog. Chronikerregelung) erfolgt per Antrag bei Ihrer Krankenkasse, die Sie zu diesem Thema auch beraten sollte.
Heben Sie sich also sämtliche Zuzahlungsbelege gut auf oder noch einfacher: Beantragen Sie im Bedarfsfalle die Zuzahlungsbefreiung im Vorjahr, dann ersparen Sie sich sämtlichen Bürokratismus von vornherein.